Papier: 4.1.1 Definition / Begriffsbestimmung / Rahmen

Originalversion

1 Der Begriff „Green IT“ wird geprägt durch die Suche nach
2 einer umwelt- und ressourcenorientierten Gestaltung und
3 Nutzung von Informationstechnologie (IT). Unter Green IT
4 wird im allgemeinen Sprachgebrauch sowohl „Green in der IT“
5 als auch „Green durch die IT“ zusammengefasst. Zur Zeit wird
6 diskutiert, ob auch das Thema „fair IT“ unter den Begriff
7 „Green IT“ gefasst werden kann. Letzteres meint nicht nur
8 die energieeffiziente Arbeitsweise von IT-Produkten oder den
9 Einsatz von IT für mehr Energieeffizienz, sondern umfasst
10 den gesamten Lebenszyklus vom Rohstoffabbau über die
11 Entwicklung und Produktion der Komponenten, deren Verwendung
12 bis zur Entsorgung beziehungsweise dem Recycling von
13 Geräten. Er bezieht ausdrücklich auch die Arbeits-, Lebens-
14 und Umweltverhältnisse der Produktionsstätten im Rahmen der
15 IT-Gerätefertigung ein. „Fair IT“ umreißt somit die
16 Kriterien einer sozial-ökologischen Produktion und
17 Entsorgung von IT-Produkten. Ein wichtiger Schwerpunkt des
18 Green IT erfasst auch das Recycling. Angesichts der
19 Tatsache, dass IT-Geräte bis zu 30 verschiedene Metalle
20 enthalten, worunter seltene Rohstoffe wie Koltan, Kobald,
21 Edelmetalle und seltene Erden fallen, deren Abbau zu Schäden
22 an Böden, Grundwasser, Flora und Fauna führt, steht für
23 nachhaltiges Wirtschaften Recycling, wodurch etwa 95 Prozent
24 der Edelmetalle zurückgewonnen werden können, an zentraler
25 Stelle.
26
27 Green-IT-Konzepte in Politik und Wirtschaft legen dagegen
28 größtenteils ihre Schwerpunkte auf die Reduzierung des
29 Energie- und Ressourcenverbrauchs von IT wie auch die
30 Nutzung des Einsparpotentials durch IT. So hat es sich
31 beispielsweise die Bundesverwaltung zum Ziel gesetzt, zu
32 einer Steigerung der Energieeffizienz in der IT beizutragen,
33 indem etwa eine Reduktion des durch den IT-Betrieb
34 verursachten Energieverbrauchs um 40 Prozent bis 2013
35 (bezogen auf den Leistungsumfang im Jahr mit dem höchsten
36 Verbrauch vor 2009) sowie die Aufnahme des Energieverbrauchs
37 von IT-Lösungen in die Beschaffungskriterien beschlossen
38 wurde. [FN: Siehe WD Nr. 81/10, „Aktueller Begriff Green
39 IT“, 2010, S. 1.]
40
41 Der Begriff der „Green IT“ wird differenziert in die Themen
42 „Green in der IT“ und „Green durch die IT“:
43 „Green in der IT“ bezeichnet in diesem Zusammenhang
44 Veränderungen an den IT-Anlagen selbst, die zu
45 energieffizienterer Produktion beziehungsweise einem
46 energieeffizienteren Betrieb der Anlage oder des
47 Rechenzentrums führen. So kann durch Maßnahmen zur besseren
48 Kapazitätsauslastung von Servern (Virtualisierung) und die
49 Zusammenführung heterogener Systeme (Konsolidierung) die
50 Zahl an notwendigen Servern erheblich reduziert werden.
51 Weitere Energieeinsparungen lassen sich durch eine
52 Optimierung der Rechenzentrumskühlung erreichen, wodurch
53 sich auch erhebliche Kosteneinsparungen erzielen lassen.
54 [FN: WD Nr. 81/10, Aktuellr Begriff Green IT, S. 2.]
55
56 Auch auf indirekte Weise können IT-Lösungen zu Ressourcen-
57 und Energieeinsparungen genutzt werden („Green durch IT“).
58 Intelligente Gebäudemanagement- und Verkehrsleitsysteme,
59 Last- und Kapazitätsmanagement von Stromanbietern sowie die
60 Optimierung von Steuerungsprozessen in der Industrie können
61 zu deutlichen CO²-Reduktionen führen. Insgesamt wird das
62 Reduktionspotenzial an CO²-Emissionen durch direkte und
63 indirekte IT-Lösungen auf mehr als 200 Millionen Tonnen im
64 Jahr 2020 geschätzt. [FN: WD Nr. 81/10, Aktueller Begriff
65 Green IT, S. 2.]
66
67 Green IT kann sich jedoch nicht allein in der
68 Begrifflichkeit erschöpfen, Einsparpotentiale hervorzuheben.
69 Noch fehlt es an klar formulierten Zielen und an aufeinander
70 abgestimmten Maßnahmen, Energieeffizienz nachhaltig in
71 IT-Produktion und -Verwendung umzusetzen. So haben z.B. im
72 November 2008 Politik und IT-Wirtschaft beim 3. Nationalen
73 IT-Gipfel den Aktionsplan “Green IT” ins Leben gerufen. Die
74 Bundesregierung hat dabei für die Bundesverwaltung die
75 Zielvorgabe formuliert, bei ihrem Auftragsvolumen für
76 IT-Beschaffungen bis zum Jahr 2013 den Energieverbrauch um
77 mindestens 40 Prozent zu reduzieren. IT-Wirtschaft und
78 IT-Anwender haben die Green IT Allianz begründet, um die
79 Zusammenarbeit mit Wissenschaft und Politik zu verbessern
80 und den Ausbau und die Weiterentwicklung von Green
81 Technologies voranzutreiben. Die Kooperation von Bund und
82 Ländern wird über den 2010 eingesetzten IT-Planungsrat auch
83 bei Energieeffizienz-Fragestellungen intensiviert. Auf
84 europäischer Ebene stellt die Europäische Union einen
85 Verhaltenskodex bereit, der Effizienzvorgaben für
86 Rechenzentren erstellt (Code of Conduct for Data Centres)
87 und Unternehmen die Möglichkeit bietet, sich nach Umsetzung
88 dieser Vorgaben zertifizieren zu lassen. Um den so genannten
89 Rebound-Effekt ( wonach die eingesparte Energie durch die
90 Zunahme der Daten- und Gerätemenge kompensiert wird)
91 abzumildern oder gar nicht erst eintreten zu lassen, sollen
92 umfassende Unternehmens- und IT-Strategien entwickelt
93 werden.
94
95 Die Rahmenbedingungen für Green IT werden sowohl durch
96 freiwillige Selbstverpflichtungen der Industrie also auch
97 durch europäische und bundesgesetzliche Regelungen
98 geschaffen:
99 Der Verhaltenskodex der Elektronikindustrie (Electronic
100 Industry Code of Conduct – EICC) [FN: Abrufbar unter:
101 http://www.eicc.info/documents/EICCCodeofConductGerman.pdf ]
102 setzt Normen fest, die sichere Arbeitsbedingungen in der
103 Beschaffungskette der Elektronikindustrie, eine respekt- und
104 würdevolle Behandlung der Arbeitskräfte sowie umweltgerechte
105 Geschäftsprozesse gewährleisten sollen. [FN: Vgl. Absatz 1
106 EICC, ebda.]
107
108 Zur Elektronikindustrie im Sinne dieses Kodex gehören
109 Originalteilehersteller (OEM), Anbieter von Electronic
110 Manufacturing Services (EMS) und Auftragsproduzenten (ODM),
111 einschließlich der Mitarbeiter von Fremdfirmen, die Waren
112 oder Dienstleistungen zur Fertigung elektronischer Güter
113 entwickeln, vermarkten oder bereitstellen. [FN: Vgl. Absatz
114 2 EICC, ebda.]
115 Auch das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der
116 grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und
117 ihrer Entsorgung vom 22. März 1989 [FN: Basel Convention on
118 the Control of Transboundary Movements of Hazardous Wastes
119 and Their Disposal. Abrufbar unter:
120 http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/basle
121 r_uebereinkommen89.pdf ] regelt Aspekte des Green IT:
122
123 Es legt beispielsweise fest, welche Abfälle als gefährlich
124 einzustufen sind. Auf Druck afrikanischer Länder kam 1995
125 der Beschluss III/1, das so genannte Basel Ban Amendment,
126 zustande, der den Export von Elektroschrott von OECD- in
127 Nicht-OECD-Länder verbietet. [FN: Vgl. The Basel Convention
128 Ban Amendment. Abrufbar unter:
129 http://www.basel.int/Implementation/LegalMatters/BanAmendmen
130 t/tabid/1484/Default.aspx] Auch wenn es noch nicht in Kraft
131 getreten ist, hat die Europäische Union das Basel Ban
132 Amendment mit Beschluss des Rates der Europäischen Union am
133 22. September 1997 im Namen der (vormaligen) Europäischen
134 Gemeinschaft genehmigt [FN: Beschluss des Rates 97/640/EG
135 vom 22. September 1997 zur Genehmigung - im Namen der
136 Gemeinschaft - der Änderung des Übereinkommens über die
137 Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher
138 Abfälle und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen) gemäß
139 der Entscheidung III/1 der Konferenz der Vertragsparteien,
140 abrufbar unter:
141 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:
142 31997D0640:DE:HTML
143 Zum Stand der Ratifikationen des Basel Convention Ban
144 Amendment.
145 http://www.basel.int/Countries/StatusofRatifications/BanAmen
146 dment/tabid/1344/Default.aspx ] und in der Verordnung über
147 die Verbringung von Abfällen vom 14. Juni 2006 [FN:
148 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments
149 und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von
150 Abfällen, ABl. EU L 190/1 vom 12. Juli 2006.] umgesetzt.
151
152 Verschiedene europäische und bundesgesetzliche Regelungen
153 berühren das Design und die Fertigung von IT-Produkten: die
154 EU-Chemikalienverordnung, die so genannte REACH-Verordnung
155 [FN: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen
156 Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur
157 Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung
158 chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen
159 Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie
160 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93
161 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission,
162 der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien
163 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der
164 Kommission. ABl. EU L 396/1 vom 30. Dezember 2006. (REACH
165 steht für Registration, Evaluation, Authorisation and
166 Restriction of Chemicals).], die EG-Richtlinie 2002/95/EG
167 [FN: Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und
168 des Rates vom 27. Januar2003 zur Beschränkung der Verwendung
169 bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und
170 Elektronikgeräten, ABl. EU L 37/19 vom 13. Februar 2003.],
171 die die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in
172 Elektro- und Elektronikgeräten beschränkt, sowie die
173 Ökodesign-Richtlinie [FN: Richtlinie 2009/125/EG des
174 Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
175 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von
176 Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung
177 energieverbrauchsrelevanter Produkte, Abl. EU L 285/10 vom
178 21. Oktober 2009.], die der Schaffung eines Rahmens für die
179 Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte
180 Gestaltung energie verbrauchsrelevanter Produkte (auch
181 Energy-related Products – ErP – genannt) dient. Die
182 konkreten Anforderungen werden durch Umsetzungsmaßnahmen
183 festgelegt; dies ist bisher im Wege unmittelbar wirksamer
184 Verordnungen der EU-Kommission erfolgt.
185
186 Produktrücknahme und Recycling werden in Deutschland durch
187 das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) [FN:
188 Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die
189 umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und
190 Elektronikgeräten vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762),
191 zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom
192 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224).] geregelt, das die
193 WEEE-Richtlinie (Waste Electric and Electronic Equipment)
194 [FN: Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und
195 des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und
196 Elektronik-Altgeräte, ABl. EU L 37/24 vom 13. Februar 2003.]
197 zur Reduktion der zunehmenden Menge an Elektronikschrott aus
198 nicht mehr benutzten Elektro- und Elektronikgeräten umsetzt.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Der Begriff „Green IT“ wird geprägt durch die Suche nach
2 einer umwelt- und ressourcenorientierten Gestaltung und
3 Nutzung von Informationstechnologie (IT). Unter Green IT
4 wird im allgemeinen Sprachgebrauch sowohl „Green in der IT“
5 als auch „Green durch die IT“ zusammengefasst. Zur Zeit wird
6 diskutiert, ob auch das Thema „fair IT“ unter den Begriff
7 „Green IT“ gefasst werden kann. Letzteres meint nicht nur
8 die energieeffiziente Arbeitsweise von IT-Produkten oder den
9 Einsatz von IT für mehr Energieeffizienz, sondern umfasst
10 den gesamten Lebenszyklus vom Rohstoffabbau über die
11 Entwicklung und Produktion der Komponenten, deren Verwendung
12 bis zur Entsorgung beziehungsweise dem Recycling von
13 Geräten. Er bezieht ausdrücklich auch die Arbeits-, Lebens-
14 und Umweltverhältnisse der Produktionsstätten im Rahmen der
15 IT-Gerätefertigung ein. „Fair IT“ umreißt somit die
16 Kriterien einer sozial-ökologischen Produktion und
17 Entsorgung von IT-Produkten. Ein wichtiger Schwerpunkt des
18 Green IT erfasst auch das Recycling. Angesichts der
19 Tatsache, dass IT-Geräte bis zu 30 verschiedene Metalle
20 enthalten, worunter seltene Rohstoffe wie Koltan, Kobald,
21 Edelmetalle und seltene Erden fallen, deren Abbau zu Schäden
22 an Böden, Grundwasser, Flora und Fauna führt, steht für
23 nachhaltiges Wirtschaften Recycling, wodurch etwa 95 Prozent
24 der Edelmetalle zurückgewonnen werden können, an zentraler
25 Stelle.
26
27 Green-IT-Konzepte in Politik und Wirtschaft legen dagegen
28 größtenteils ihre Schwerpunkte auf die Reduzierung des
29 Energie- und Ressourcenverbrauchs von IT wie auch die
30 Nutzung des Einsparpotentials durch IT. So hat es sich
31 beispielsweise die Bundesverwaltung zum Ziel gesetzt, zu
32 einer Steigerung der Energieeffizienz in der IT beizutragen,
33 indem etwa eine Reduktion des durch den IT-Betrieb
34 verursachten Energieverbrauchs um 40 Prozent bis 2013
35 (bezogen auf den Leistungsumfang im Jahr mit dem höchsten
36 Verbrauch vor 2009) sowie die Aufnahme des Energieverbrauchs
37 von IT-Lösungen in die Beschaffungskriterien beschlossen
38 wurde. [FN: Siehe WD Nr. 81/10, „Aktueller Begriff Green
39 IT“, 2010, S. 1.]
40
41 Der Begriff der „Green IT“ wird differenziert in die Themen
42 „Green in der IT“ und „Green durch die IT“:
43 „Green in der IT“ bezeichnet in diesem Zusammenhang
44 Veränderungen an den IT-Anlagen selbst, die zu
45 energieffizienterer Produktion beziehungsweise einem
46 energieeffizienteren Betrieb der Anlage oder des
47 Rechenzentrums führen. So kann durch Maßnahmen zur besseren
48 Kapazitätsauslastung von Servern (Virtualisierung) und die
49 Zusammenführung heterogener Systeme (Konsolidierung) die
50 Zahl an notwendigen Servern erheblich reduziert werden.
51 Weitere Energieeinsparungen lassen sich durch eine
52 Optimierung der Rechenzentrumskühlung erreichen, wodurch
53 sich auch erhebliche Kosteneinsparungen erzielen lassen.
54 [FN: WD Nr. 81/10, Aktuellr Begriff Green IT, S. 2.]
55
56 Auch auf indirekte Weise können IT-Lösungen zu Ressourcen-
57 und Energieeinsparungen genutzt werden („Green durch IT“).
58 Intelligente Gebäudemanagement- und Verkehrsleitsysteme,
59 Last- und Kapazitätsmanagement von Stromanbietern sowie die
60 Optimierung von Steuerungsprozessen in der Industrie können
61 zu deutlichen CO²-Reduktionen führen. Insgesamt wird das
62 Reduktionspotenzial an CO²-Emissionen durch direkte und
63 indirekte IT-Lösungen auf mehr als 200 Millionen Tonnen im
64 Jahr 2020 geschätzt. [FN: WD Nr. 81/10, Aktueller Begriff
65 Green IT, S. 2.]
66
67 Green IT kann sich jedoch nicht allein in der
68 Begrifflichkeit erschöpfen, Einsparpotentiale hervorzuheben.
69 Noch fehlt es an klar formulierten Zielen und an aufeinander
70 abgestimmten Maßnahmen, Energieeffizienz nachhaltig in
71 IT-Produktion und -Verwendung umzusetzen. So haben z.B. im
72 November 2008 Politik und IT-Wirtschaft beim 3. Nationalen
73 IT-Gipfel den Aktionsplan “Green IT” ins Leben gerufen. Die
74 Bundesregierung hat dabei für die Bundesverwaltung die
75 Zielvorgabe formuliert, bei ihrem Auftragsvolumen für
76 IT-Beschaffungen bis zum Jahr 2013 den Energieverbrauch um
77 mindestens 40 Prozent zu reduzieren. IT-Wirtschaft und
78 IT-Anwender haben die Green IT Allianz begründet, um die
79 Zusammenarbeit mit Wissenschaft und Politik zu verbessern
80 und den Ausbau und die Weiterentwicklung von Green
81 Technologies voranzutreiben. Die Kooperation von Bund und
82 Ländern wird über den 2010 eingesetzten IT-Planungsrat auch
83 bei Energieeffizienz-Fragestellungen intensiviert. Auf
84 europäischer Ebene stellt die Europäische Union einen
85 Verhaltenskodex bereit, der Effizienzvorgaben für
86 Rechenzentren erstellt (Code of Conduct for Data Centres)
87 und Unternehmen die Möglichkeit bietet, sich nach Umsetzung
88 dieser Vorgaben zertifizieren zu lassen. Um den so genannten
89 Rebound-Effekt ( wonach die eingesparte Energie durch die
90 Zunahme der Daten- und Gerätemenge kompensiert wird)
91 abzumildern oder gar nicht erst eintreten zu lassen, sollen
92 umfassende Unternehmens- und IT-Strategien entwickelt
93 werden.
94
95 Die Rahmenbedingungen für Green IT werden sowohl durch
96 freiwillige Selbstverpflichtungen der Industrie also auch
97 durch europäische und bundesgesetzliche Regelungen
98 geschaffen:
99 Der Verhaltenskodex der Elektronikindustrie (Electronic
100 Industry Code of Conduct – EICC) [FN: Abrufbar unter:
101 http://www.eicc.info/documents/EICCCodeofConductGerman.pdf ]
102 setzt Normen fest, die sichere Arbeitsbedingungen in der
103 Beschaffungskette der Elektronikindustrie, eine respekt- und
104 würdevolle Behandlung der Arbeitskräfte sowie umweltgerechte
105 Geschäftsprozesse gewährleisten sollen. [FN: Vgl. Absatz 1
106 EICC, ebda.]
107
108 Zur Elektronikindustrie im Sinne dieses Kodex gehören
109 Originalteilehersteller (OEM), Anbieter von Electronic
110 Manufacturing Services (EMS) und Auftragsproduzenten (ODM),
111 einschließlich der Mitarbeiter von Fremdfirmen, die Waren
112 oder Dienstleistungen zur Fertigung elektronischer Güter
113 entwickeln, vermarkten oder bereitstellen. [FN: Vgl. Absatz
114 2 EICC, ebda.]
115 Auch das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der
116 grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und
117 ihrer Entsorgung vom 22. März 1989 [FN: Basel Convention on
118 the Control of Transboundary Movements of Hazardous Wastes
119 and Their Disposal. Abrufbar unter:
120 http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/basle
121 r_uebereinkommen89.pdf ] regelt Aspekte des Green IT:
122
123 Es legt beispielsweise fest, welche Abfälle als gefährlich
124 einzustufen sind. Auf Druck afrikanischer Länder kam 1995
125 der Beschluss III/1, das so genannte Basel Ban Amendment,
126 zustande, der den Export von Elektroschrott von OECD- in
127 Nicht-OECD-Länder verbietet. [FN: Vgl. The Basel Convention
128 Ban Amendment. Abrufbar unter:
129 http://www.basel.int/Implementation/LegalMatters/BanAmendmen
130 t/tabid/1484/Default.aspx] Auch wenn es noch nicht in Kraft
131 getreten ist, hat die Europäische Union das Basel Ban
132 Amendment mit Beschluss des Rates der Europäischen Union am
133 22. September 1997 im Namen der (vormaligen) Europäischen
134 Gemeinschaft genehmigt [FN: Beschluss des Rates 97/640/EG
135 vom 22. September 1997 zur Genehmigung - im Namen der
136 Gemeinschaft - der Änderung des Übereinkommens über die
137 Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher
138 Abfälle und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen) gemäß
139 der Entscheidung III/1 der Konferenz der Vertragsparteien,
140 abrufbar unter:
141 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:
142 31997D0640:DE:HTML
143 Zum Stand der Ratifikationen des Basel Convention Ban
144 Amendment.
145 http://www.basel.int/Countries/StatusofRatifications/BanAmen
146 dment/tabid/1344/Default.aspx ] und in der Verordnung über
147 die Verbringung von Abfällen vom 14. Juni 2006 [FN:
148 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments
149 und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von
150 Abfällen, ABl. EU L 190/1 vom 12. Juli 2006.] umgesetzt.
151
152 Verschiedene europäische und bundesgesetzliche Regelungen
153 berühren das Design und die Fertigung von IT-Produkten: die
154 EU-Chemikalienverordnung, die so genannte REACH-Verordnung
155 [FN: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen
156 Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur
157 Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung
158 chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen
159 Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie
160 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93
161 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission,
162 der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien
163 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der
164 Kommission. ABl. EU L 396/1 vom 30. Dezember 2006. (REACH
165 steht für Registration, Evaluation, Authorisation and
166 Restriction of Chemicals).], die EG-Richtlinie 2002/95/EG
167 [FN: Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und
168 des Rates vom 27. Januar2003 zur Beschränkung der Verwendung
169 bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und
170 Elektronikgeräten, ABl. EU L 37/19 vom 13. Februar 2003.],
171 die die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in
172 Elektro- und Elektronikgeräten beschränkt, sowie die
173 Ökodesign-Richtlinie [FN: Richtlinie 2009/125/EG des
174 Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
175 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von
176 Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung
177 energieverbrauchsrelevanter Produkte, Abl. EU L 285/10 vom
178 21. Oktober 2009.], die der Schaffung eines Rahmens für die
179 Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte
180 Gestaltung energie verbrauchsrelevanter Produkte (auch
181 Energy-related Products – ErP – genannt) dient. Die
182 konkreten Anforderungen werden durch Umsetzungsmaßnahmen
183 festgelegt; dies ist bisher im Wege unmittelbar wirksamer
184 Verordnungen der EU-Kommission erfolgt.
185
186 Produktrücknahme und Recycling werden in Deutschland durch
187 das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) [FN:
188 Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die
189 umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und
190 Elektronikgeräten vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762),
191 zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom
192 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224).] geregelt, das die
193 WEEE-Richtlinie (Waste Electric and Electronic Equipment)
194 [FN: Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und
195 des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und
196 Elektronik-Altgeräte, ABl. EU L 37/24 vom 13. Februar 2003.]
197 zur Reduktion der zunehmenden Menge an Elektronikschrott aus
198 nicht mehr benutzten Elektro- und Elektronikgeräten umsetzt.

Vorschlag

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