1 | Der Begriff „Green IT“ wird geprägt durch die Suche nach |
2 | einer umwelt- und ressourcenorientierten Gestaltung und |
3 | Nutzung von Informationstechnologie (IT). Unter Green IT |
4 | wird im allgemeinen Sprachgebrauch sowohl „Green in der IT“ |
5 | als auch „Green durch die IT“ zusammengefasst. Zur Zeit |
6 | wird diskutiert, ob auch das Thema „fair IT“ unter den |
7 | Begriff „Green IT“ gefasst werden kann. Letzteres meint |
8 | nicht nur die energieeffiziente Arbeitsweise von |
9 | IT-Produkten oder den Einsatz von IT für mehr |
10 | Energieeffizienz, sondern umfasst den gesamten Lebenszyklus |
11 | vom Rohstoffabbau über die Entwicklung und Produktion der |
12 | Komponenten, deren Verwendung bis zur Entsorgung |
13 | beziehungsweise dem Recycling von Geräten. Er bezieht |
14 | ausdrücklich auch die Arbeits-, Lebens- und |
15 | Umweltverhältnisse der Produktionsstätten im Rahmen der |
16 | IT-Gerätefertigung ein. „Fair IT“ umreißt somit die |
17 | Kriterien einer sozial-ökologischen Produktion und |
18 | Entsorgung von IT-Produkten. Ein wichtiger Schwerpunkt des |
19 | Green IT erfasst auch das Recycling. Angesichts der |
20 | Tatsache, dass IT-Geräte bis zu 30 verschiedene Metalle |
21 | enthalten, worunter seltene Rohstoffe wie Koltan, Kobald, |
22 | Edelmetalle und seltene Erden fallen, deren Abbau zu |
23 | Schäden an Böden, Grundwasser, Flora und Fauna führt, steht |
24 | für nachhaltiges Wirtschaften Recycling, wodurch etwa 95 |
25 | Prozent der Edelmetalle zurückgewonnen werden können, an |
26 | zentraler Stelle. |
27 | |
28 | Green-IT-Konzepte in Politik und Wirtschaft legen dagegen |
29 | größtenteils ihre Schwerpunkte auf die Reduzierung des |
30 | Energie- und Ressourcenverbrauchs von IT wie auch die |
31 | Nutzung des Einsparpotentials durch IT. So hat es sich |
32 | beispielsweise die Bundesverwaltung zum Ziel gesetzt, zu |
33 | einer Steigerung der Energieeffizienz in der IT |
34 | beizutragen, indem etwa eine Reduktion des durch den |
35 | IT-Betrieb verursachten Energieverbrauchs um 40 Prozent bis |
36 | 2013 (bezogen auf den Leistungsumfang im Jahr mit dem |
37 | höchsten Verbrauch vor 2009) sowie die Aufnahme des |
38 | Energieverbrauchs von IT-Lösungen in die |
39 | Beschaffungskriterien beschlossen wurde. [FN: Siehe WD Nr. |
40 | 81/10, „Aktueller Begriff Green IT“, 2010, S. 1.] |
41 | |
42 | Der Begriff der „Green IT“ wird differenziert in die Themen |
43 | „Green in der IT“ und „Green durch die IT“: |
44 | „Green in der IT“ bezeichnet in diesem Zusammenhang |
45 | Veränderungen an den IT-Anlagen selbst, die zu |
46 | energieffizienterer Produktion beziehungsweise einem |
47 | energieeffizienteren Betrieb der Anlage oder des |
48 | Rechenzentrums führen. So kann durch Maßnahmen zur besseren |
49 | Kapazitätsauslastung von Servern (Virtualisierung) und die |
50 | Zusammenführung heterogener Systeme (Konsolidierung) die |
51 | Zahl an notwendigen Servern erheblich reduziert werden. |
52 | Weitere Energieeinsparungen lassen sich durch eine |
53 | Optimierung der Rechenzentrumskühlung erreichen, wodurch |
54 | sich auch erhebliche Kosteneinsparungen erzielen lassen. |
55 | [FN: WD Nr. 81/10, Aktuellr Begriff Green IT, S. 2.] |
56 | |
57 | Auch auf indirekte Weise können IT-Lösungen zu Ressourcen- |
58 | und Energieeinsparungen genutzt werden („Green durch IT“). |
59 | Intelligente Gebäudemanagement- und Verkehrsleitsysteme, |
60 | Last- und Kapazitätsmanagement von Stromanbietern sowie die |
61 | Optimierung von Steuerungsprozessen in der Industrie können |
62 | zu deutlichen CO2-Reduktionen führen. Insgesamt wird das |
63 | Reduktionspotenzial an CO2-Emissionen durch direkte und |
64 | indirekte IT-Lösungen auf mehr als 200 Millionen Tonnen im |
65 | Jahr 2020 geschätzt. [FN: WD Nr. 81/10, Aktueller Begriff |
66 | Green IT, S. 2.] |
67 | |
68 | Green IT kann sich jedoch nicht allein in der |
69 | Begrifflichkeit erschöpfen, Einsparpotentiale |
70 | hervorzuheben. Noch fehlt es an klar formulierten Zielen |
71 | und an aufeinander abgestimmten Maßnahmen, Energieeffizienz |
72 | nachhaltig in IT-Produktion und -Verwendung umzusetzen. So |
73 | haben z.B. im November 2008 Politik und IT-Wirtschaft beim |
74 | 3. Nationalen IT-Gipfel den Aktionsplan “Green IT” ins |
75 | Leben gerufen. Die Bundesregierung hat dabei für die |
76 | Bundesverwaltung die Zielvorgabe formuliert, bei ihrem |
77 | Auftragsvolumen für IT-Beschaffungen bis zum Jahr 2013 den |
78 | Energieverbrauch um mindestens 40 Prozent zu reduzieren. |
79 | IT-Wirtschaft und IT-Anwender haben die Green IT Allianz |
80 | begründet, um die Zusammenarbeit mit Wissenschaft und |
81 | Politik zu verbessern und den Ausbau und die |
82 | Weiterentwicklung von Green Technologies voranzutreiben. |
83 | Die Kooperation von Bund und Ländern wird über den 2010 |
84 | eingesetzten IT-Planungsrat auch bei |
85 | Energieeffizienz-Fragestellungen intensiviert. Auf |
86 | europäischer Ebene stellt die Europäische Union einen |
87 | Verhaltenskodex bereit, der Effizienzvorgaben für |
88 | Rechenzentren erstellt (Code of Conduct for Data Centres) |
89 | und Unternehmen die Möglichkeit bietet, sich nach Umsetzung |
90 | dieser Vorgaben zertifizieren zu lassen. Um den so |
91 | genannten Rebound-Effekt ( wonach die eingesparte Energie |
92 | durch die Zunahme der Daten- und Gerätemenge kompensiert |
93 | wird) abzumildern oder gar nicht erst eintreten zu lassen, |
94 | sollen umfassende Unternehmens- und IT-Strategien |
95 | entwickelt werden. |
96 | |
97 | Die Rahmenbedingungen für Green IT werden sowohl durch |
98 | freiwillige Selbstverpflichtungen der Industrie also auch |
99 | durch europäische und bundesgesetzliche Regelungen |
100 | geschaffen: |
101 | Der Verhaltenskodex der Elektronikindustrie (Electronic |
102 | Industry Code of Conduct – EICC) [FN: Abrufbar unter: |
103 | http://www.eicc.info/documents/EICCCodeofConductGerman.pdf |
104 | ] setzt Normen fest, die sichere Arbeitsbedingungen in der |
105 | Beschaffungskette der Elektronikindustrie, eine respekt- |
106 | und würdevolle Behandlung der Arbeitskräfte sowie |
107 | umweltgerechte Geschäftsprozesse gewährleisten sollen. [FN: |
108 | Vgl. Absatz 1 EICC, ebda.] |
109 | |
110 | Zur Elektronikindustrie im Sinne dieses Kodex gehören |
111 | Originalteilehersteller (OEM), Anbieter von Electronic |
112 | Manufacturing Services (EMS) und Auftragsproduzenten (ODM), |
113 | einschließlich der Mitarbeiter von Fremdfirmen, die Waren |
114 | oder Dienstleistungen zur Fertigung elektronischer Güter |
115 | entwickeln, vermarkten oder bereitstellen. [FN: Vgl. |
116 | Absatz 2 EICC, ebda.] |
117 | Auch das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der |
118 | grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und |
119 | ihrer Entsorgung vom 22. März 1989 [FN: Basel Convention on |
120 | the Control of Transboundary Movements of Hazardous Wastes |
121 | and Their Disposal. Abrufbar unter: |
122 | http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/basle |
123 | r_uebereinkommen89.pdf ] regelt Aspekte des Green IT: |
124 | |
125 | Es legt beispielsweise fest, welche Abfälle als gefährlich |
126 | einzustufen sind. Auf Druck afrikanischer Länder kam 1995 |
127 | der Beschluss III/1, das so genannte Basel Ban Amendment, |
128 | zustande, der den Export von Elektroschrott von OECD- in |
129 | Nicht-OECD-Länder verbietet. [FN: Vgl. The Basel Convention |
130 | Ban Amendment. Abrufbar unter: |
131 | http://www.basel.int/Implementation/LegalMatters/BanAmendmen |
132 | t/tabid/1484/Default.aspx] Auch wenn es noch nicht in Kraft |
133 | getreten ist, hat die Europäische Union das Basel Ban |
134 | Amendment mit Beschluss des Rates der Europäischen Union am |
135 | 22. September 1997 im Namen der (vormaligen) Europäischen |
136 | Gemeinschaft genehmigt [FN: Beschluss des Rates 97/640/EG |
137 | vom 22. September 1997 zur Genehmigung - im Namen der |
138 | Gemeinschaft - der Änderung des Übereinkommens über die |
139 | Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung |
140 | gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Basler |
141 | Übereinkommen) gemäß der Entscheidung III/1 der Konferenz |
142 | der Vertragsparteien, abrufbar unter: |
143 | http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX: |
144 | 31997D0640:DE:HTML |
145 | Zum Stand der Ratifikationen des Basel Convention Ban |
146 | Amendment. |
147 | http://www.basel.int/Countries/StatusofRatifications/BanAmen |
148 | dment/tabid/1344/Default.aspx ] und in der Verordnung über |
149 | die Verbringung von Abfällen vom 14. Juni 2006 [FN: |
150 | Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments |
151 | und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von |
152 | Abfällen, ABl. EU L 190/1 vom 12. Juli 2006.] umgesetzt. |
153 | |
154 | Verschiedene europäische und bundesgesetzliche Regelungen |
155 | berühren das Design und die Fertigung von IT-Produkten: die |
156 | EU-Chemikalienverordnung, die so genannte REACH-Verordnung |
157 | [FN: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen |
158 | Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur |
159 | Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung |
160 | chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen |
161 | Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie |
162 | 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. |
163 | 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der |
164 | Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der |
165 | Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG |
166 | der Kommission. ABl. EU L 396/1 vom 30. Dezember 2006. |
167 | (REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation |
168 | and Restriction of Chemicals).], die EG-Richtlinie |
169 | 2002/95/EG [FN: Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen |
170 | Parlaments und des Rates vom 27. Januar2003 zur |
171 | Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe |
172 | in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. EU L 37/19 vom 13. |
173 | Februar 2003.], die die Verwendung bestimmter gefährlicher |
174 | Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten beschränkt, sowie |
175 | die Ökodesign-Richtlinie [FN: Richtlinie 2009/125/EG des |
176 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 |
177 | zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von |
178 | Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung |
179 | energieverbrauchsrelevanter Produkte, Abl. EU L 285/10 vom |
180 | 21. Oktober 2009.], die der Schaffung eines Rahmens für die |
181 | Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte |
182 | Gestaltung energie verbrauchsrelevanter Produkte (auch |
183 | Energy-related Products – ErP – genannt) dient. Die |
184 | konkreten Anforderungen werden durch Umsetzungsmaßnahmen |
185 | festgelegt; dies ist bisher im Wege unmittelbar wirksamer |
186 | Verordnungen der EU-Kommission erfolgt. |
187 | |
188 | Produktrücknahme und Recycling werden in Deutschland durch |
189 | das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) [FN: |
190 | Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die |
191 | umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und |
192 | Elektronikgeräten vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), |
193 | zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom |
194 | 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224).] geregelt, das die |
195 | WEEE-Richtlinie (Waste Electric and Electronic Equipment) |
196 | [FN: Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und |
197 | des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und |
198 | Elektronik-Altgeräte, ABl. EU L 37/24 vom 13. Februar |
199 | 2003.] zur Reduktion der zunehmenden Menge an |
200 | Elektronikschrott aus nicht mehr benutzten Elektro- und |
201 | Elektronikgeräten umsetzt. |
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4.1.1 Definition / Begriffsbestimmung / Rahmen (Originalversion)
von EnqueteSekretariat, angelegt1 Der Begriff „Green IT“ wird geprägt durch die Suche nach 2 einer umwelt- und ressourcenorientierten Gestaltung und 3 Nutzung von Informationstechnologie (IT). Unter Green IT 4 wird im allgemeinen Sprachgebrauch sowohl „Green in der IT“ 5 als auch „Green durch die IT“ zusammengefasst. Zur Zeit 6 wird diskutiert, ob auch das Thema „fair IT“ unter den 7 Begriff „Green IT“ gefasst werden kann. Letzteres meint 8 nicht nur die energieeffiziente Arbeitsweise von 9 IT-Produkten oder den Einsatz von IT für mehr 10 Energieeffizienz, sondern umfasst den gesamten Lebenszyklus 11 vom Rohstoffabbau über die Entwicklung und Produktion der 12 Komponenten, deren Verwendung bis zur Entsorgung 13 beziehungsweise dem Recycling von Geräten. Er bezieht 14 ausdrücklich auch die Arbeits-, Lebens- und 15 Umweltverhältnisse der Produktionsstätten im Rahmen der 16 IT-Gerätefertigung ein. „Fair IT“ umreißt somit die 17 Kriterien einer sozial-ökologischen Produktion und 18 Entsorgung von IT-Produkten. Ein wichtiger Schwerpunkt des 19 Green IT erfasst auch das Recycling. Angesichts der 20 Tatsache, dass IT-Geräte bis zu 30 verschiedene Metalle 21 enthalten, worunter seltene Rohstoffe wie Koltan, Kobald, 22 Edelmetalle und seltene Erden fallen, deren Abbau zu 23 Schäden an Böden, Grundwasser, Flora und Fauna führt, steht 24 für nachhaltiges Wirtschaften Recycling, wodurch etwa 95 25 Prozent der Edelmetalle zurückgewonnen werden können, an 26 zentraler Stelle. 27 Green-IT-Konzepte in Politik und Wirtschaft legen dagegen 28 größtenteils ihre Schwerpunkte auf die Reduzierung des 29 Energie- und Ressourcenverbrauchs von IT wie auch die 30 Nutzung des Einsparpotentials durch IT. So hat es sich 31 beispielsweise die Bundesverwaltung zum Ziel gesetzt, zu 32 einer Steigerung der Energieeffizienz in der IT 33 beizutragen, indem etwa eine Reduktion des durch den 34 IT-Betrieb verursachten Energieverbrauchs um 40 Prozent bis 35 2013 (bezogen auf den Leistungsumfang im Jahr mit dem 36 höchsten Verbrauch vor 2009) sowie die Aufnahme des 37 Energieverbrauchs von IT-Lösungen in die 38 Beschaffungskriterien beschlossen wurde. [FN: Siehe WD Nr. 39 81/10, „Aktueller Begriff Green IT“, 2010, S. 1.] 40 Der Begriff der „Green IT“ wird differenziert in die Themen 41 „Green in der IT“ und „Green durch die IT“: 42 „Green in der IT“ bezeichnet in diesem Zusammenhang 43 Veränderungen an den IT-Anlagen selbst, die zu 44 energieffizienterer Produktion beziehungsweise einem 45 energieeffizienteren Betrieb der Anlage oder des 46 Rechenzentrums führen. So kann durch Maßnahmen zur besseren 47 Kapazitätsauslastung von Servern (Virtualisierung) und die 48 Zusammenführung heterogener Systeme (Konsolidierung) die 49 Zahl an notwendigen Servern erheblich reduziert werden. 50 Weitere Energieeinsparungen lassen sich durch eine 51 Optimierung der Rechenzentrumskühlung erreichen, wodurch 52 sich auch erhebliche Kosteneinsparungen erzielen lassen. 53 [FN: WD Nr. 81/10, Aktuellr Begriff Green IT, S. 2.] 54 Auch auf indirekte Weise können IT-Lösungen zu Ressourcen- 55 und Energieeinsparungen genutzt werden („Green durch IT“). 56 Intelligente Gebäudemanagement- und Verkehrsleitsysteme, 57 Last- und Kapazitätsmanagement von Stromanbietern sowie die 58 Optimierung von Steuerungsprozessen in der Industrie können 59 zu deutlichen CO2-Reduktionen führen. Insgesamt wird das 60 Reduktionspotenzial an CO2-Emissionen durch direkte und 61 indirekte IT-Lösungen auf mehr als 200 Millionen Tonnen im 62 Jahr 2020 geschätzt. [FN: WD Nr. 81/10, Aktueller Begriff 63 Green IT, S. 2.] 64 Green IT kann sich jedoch nicht allein in der 65 Begrifflichkeit erschöpfen, Einsparpotentiale 66 hervorzuheben. Noch fehlt es an klar formulierten Zielen 67 und an aufeinander abgestimmten Maßnahmen, Energieeffizienz 68 nachhaltig in IT-Produktion und -Verwendung umzusetzen. So 69 haben z.B. im November 2008 Politik und IT-Wirtschaft beim 70 3. Nationalen IT-Gipfel den Aktionsplan “Green IT” ins 71 Leben gerufen. Die Bundesregierung hat dabei für die 72 Bundesverwaltung die Zielvorgabe formuliert, bei ihrem 73 Auftragsvolumen für IT-Beschaffungen bis zum Jahr 2013 den 74 Energieverbrauch um mindestens 40 Prozent zu reduzieren. 75 IT-Wirtschaft und IT-Anwender haben die Green IT Allianz 76 begründet, um die Zusammenarbeit mit Wissenschaft und 77 Politik zu verbessern und den Ausbau und die 78 Weiterentwicklung von Green Technologies voranzutreiben. 79 Die Kooperation von Bund und Ländern wird über den 2010 80 eingesetzten IT-Planungsrat auch bei 81 Energieeffizienz-Fragestellungen intensiviert. Auf 82 europäischer Ebene stellt die Europäische Union einen 83 Verhaltenskodex bereit, der Effizienzvorgaben für 84 Rechenzentren erstellt (Code of Conduct for Data Centres) 85 und Unternehmen die Möglichkeit bietet, sich nach Umsetzung 86 dieser Vorgaben zertifizieren zu lassen. Um den so 87 genannten Rebound-Effekt ( wonach die eingesparte Energie 88 durch die Zunahme der Daten- und Gerätemenge kompensiert 89 wird) abzumildern oder gar nicht erst eintreten zu lassen, 90 sollen umfassende Unternehmens- und IT-Strategien 91 entwickelt werden. 92 Die Rahmenbedingungen für Green IT werden sowohl durch 93 freiwillige Selbstverpflichtungen der Industrie also auch 94 durch europäische und bundesgesetzliche Regelungen 95 geschaffen: 96 Der Verhaltenskodex der Elektronikindustrie (Electronic 97 Industry Code of Conduct – EICC) [FN: Abrufbar unter: 98 http://www.eicc.info/documents/EICCCodeofConductGerman.pdf 99 ] setzt Normen fest, die sichere Arbeitsbedingungen in der 100 Beschaffungskette der Elektronikindustrie, eine respekt- 101 und würdevolle Behandlung der Arbeitskräfte sowie 102 umweltgerechte Geschäftsprozesse gewährleisten sollen. [FN: 103 Vgl. Absatz 1 EICC, ebda.] 104 Zur Elektronikindustrie im Sinne dieses Kodex gehören 105 Originalteilehersteller (OEM), Anbieter von Electronic 106 Manufacturing Services (EMS) und Auftragsproduzenten (ODM), 107 einschließlich der Mitarbeiter von Fremdfirmen, die Waren 108 oder Dienstleistungen zur Fertigung elektronischer Güter 109 entwickeln, vermarkten oder bereitstellen. [FN: Vgl. 110 Absatz 2 EICC, ebda.] 111 Auch das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der 112 grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und 113 ihrer Entsorgung vom 22. März 1989 [FN: Basel Convention on 114 the Control of Transboundary Movements of Hazardous Wastes 115 and Their Disposal. Abrufbar unter: 116 http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/basle 117 r_uebereinkommen89.pdf ] regelt Aspekte des Green IT: 118 Es legt beispielsweise fest, welche Abfälle als gefährlich 119 einzustufen sind. Auf Druck afrikanischer Länder kam 1995 120 der Beschluss III/1, das so genannte Basel Ban Amendment, 121 zustande, der den Export von Elektroschrott von OECD- in 122 Nicht-OECD-Länder verbietet. [FN: Vgl. The Basel Convention 123 Ban Amendment. Abrufbar unter: 124 http://www.basel.int/Implementation/LegalMatters/BanAmendmen 125 t/tabid/1484/Default.aspx] Auch wenn es noch nicht in Kraft 126 getreten ist, hat die Europäische Union das Basel Ban 127 Amendment mit Beschluss des Rates der Europäischen Union am 128 22. September 1997 im Namen der (vormaligen) Europäischen 129 Gemeinschaft genehmigt [FN: Beschluss des Rates 97/640/EG 130 vom 22. September 1997 zur Genehmigung - im Namen der 131 Gemeinschaft - der Änderung des Übereinkommens über die 132 Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung 133 gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Basler 134 Übereinkommen) gemäß der Entscheidung III/1 der Konferenz 135 der Vertragsparteien, abrufbar unter: 136 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX: 137 31997D0640:DE:HTML 138 Zum Stand der Ratifikationen des Basel Convention Ban 139 Amendment. 140 http://www.basel.int/Countries/StatusofRatifications/BanAmen 141 dment/tabid/1344/Default.aspx ] und in der Verordnung über 142 die Verbringung von Abfällen vom 14. Juni 2006 [FN: 143 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments 144 und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von 145 Abfällen, ABl. EU L 190/1 vom 12. Juli 2006.] umgesetzt. 146 Verschiedene europäische und bundesgesetzliche Regelungen 147 berühren das Design und die Fertigung von IT-Produkten: die 148 EU-Chemikalienverordnung, die so genannte REACH-Verordnung 149 [FN: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen 150 Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur 151 Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung 152 chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen 153 Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 154 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 155 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der 156 Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der 157 Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG 158 der Kommission. ABl. EU L 396/1 vom 30. Dezember 2006. 159 (REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation 160 and Restriction of Chemicals).], die EG-Richtlinie 161 2002/95/EG [FN: Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen 162 Parlaments und des Rates vom 27. Januar2003 zur 163 Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe 164 in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. EU L 37/19 vom 13. 165 Februar 2003.], die die Verwendung bestimmter gefährlicher 166 Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten beschränkt, sowie 167 die Ökodesign-Richtlinie [FN: Richtlinie 2009/125/EG des 168 Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 169 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von 170 Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung 171 energieverbrauchsrelevanter Produkte, Abl. EU L 285/10 vom 172 21. Oktober 2009.], die der Schaffung eines Rahmens für die 173 Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte 174 Gestaltung energie verbrauchsrelevanter Produkte (auch 175 Energy-related Products – ErP – genannt) dient. Die 176 konkreten Anforderungen werden durch Umsetzungsmaßnahmen 177 festgelegt; dies ist bisher im Wege unmittelbar wirksamer 178 Verordnungen der EU-Kommission erfolgt. 179 Produktrücknahme und Recycling werden in Deutschland durch 180 das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) [FN: 181 Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die 182 umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und 183 Elektronikgeräten vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), 184 zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des 185 Gesetzes vom 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224).] 186 geregelt, das die WEEE-Richtlinie (Waste Electric and 187 Electronic Equipment) [FN: Richtlinie 2002/96/EG des 188 Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 189 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. EU L 37/24 vom 190 13. Februar 2003.] zur Reduktion der zunehmenden Menge an 191 Elektronikschrott aus nicht mehr benutzten Elektro- und 192 Elektronikgeräten umsetzt. 193 194