4.1.1 Definition / Begriffsbestimmung / Rahmen

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    1 Der Begriff „Green IT“ wird geprägt durch die Suche nach
    2 einer umwelt- und ressourcenorientierten Gestaltung und
    3 Nutzung von Informationstechnologie (IT). Unter Green IT
    4 wird im allgemeinen Sprachgebrauch sowohl „Green in der IT“
    5 als auch „Green durch die IT“ zusammengefasst. Zur Zeit
    6 wird diskutiert, ob auch das Thema „fair IT“ unter den
    7 Begriff „Green IT“ gefasst werden kann. Letzteres meint
    8 nicht nur die energieeffiziente Arbeitsweise von
    9 IT-Produkten oder den Einsatz von IT für mehr
    10 Energieeffizienz, sondern umfasst den gesamten Lebenszyklus
    11 vom Rohstoffabbau über die Entwicklung und Produktion der
    12 Komponenten, deren Verwendung bis zur Entsorgung
    13 beziehungsweise dem Recycling von Geräten. Er bezieht
    14 ausdrücklich auch die Arbeits-, Lebens- und
    15 Umweltverhältnisse der Produktionsstätten im Rahmen der
    16 IT-Gerätefertigung ein. „Fair IT“ umreißt somit die
    17 Kriterien einer sozial-ökologischen Produktion und
    18 Entsorgung von IT-Produkten. Ein wichtiger Schwerpunkt des
    19 Green IT erfasst auch das Recycling. Angesichts der
    20 Tatsache, dass IT-Geräte bis zu 30 verschiedene Metalle
    21 enthalten, worunter seltene Rohstoffe wie Koltan, Kobald,
    22 Edelmetalle und seltene Erden fallen, deren Abbau zu
    23 Schäden an Böden, Grundwasser, Flora und Fauna führt, steht
    24 für nachhaltiges Wirtschaften Recycling, wodurch etwa 95
    25 Prozent der Edelmetalle zurückgewonnen werden können, an
    26 zentraler Stelle.
    27
    28 Green-IT-Konzepte in Politik und Wirtschaft legen dagegen
    29 größtenteils ihre Schwerpunkte auf die Reduzierung des
    30 Energie- und Ressourcenverbrauchs von IT wie auch die
    31 Nutzung des Einsparpotentials durch IT. So hat es sich
    32 beispielsweise die Bundesverwaltung zum Ziel gesetzt, zu
    33 einer Steigerung der Energieeffizienz in der IT
    34 beizutragen, indem etwa eine Reduktion des durch den
    35 IT-Betrieb verursachten Energieverbrauchs um 40 Prozent bis
    36 2013 (bezogen auf den Leistungsumfang im Jahr mit dem
    37 höchsten Verbrauch vor 2009) sowie die Aufnahme des
    38 Energieverbrauchs von IT-Lösungen in die
    39 Beschaffungskriterien beschlossen wurde. [FN: Siehe WD Nr.
    40 81/10, „Aktueller Begriff Green IT“, 2010, S. 1.]
    41
    42 Der Begriff der „Green IT“ wird differenziert in die Themen
    43 „Green in der IT“ und „Green durch die IT“:
    44 „Green in der IT“ bezeichnet in diesem Zusammenhang
    45 Veränderungen an den IT-Anlagen selbst, die zu
    46 energieffizienterer Produktion beziehungsweise einem
    47 energieeffizienteren Betrieb der Anlage oder des
    48 Rechenzentrums führen. So kann durch Maßnahmen zur besseren
    49 Kapazitätsauslastung von Servern (Virtualisierung) und die
    50 Zusammenführung heterogener Systeme (Konsolidierung) die
    51 Zahl an notwendigen Servern erheblich reduziert werden.
    52 Weitere Energieeinsparungen lassen sich durch eine
    53 Optimierung der Rechenzentrumskühlung erreichen, wodurch
    54 sich auch erhebliche Kosteneinsparungen erzielen lassen.
    55 [FN: WD Nr. 81/10, Aktuellr Begriff Green IT, S. 2.]
    56
    57 Auch auf indirekte Weise können IT-Lösungen zu Ressourcen-
    58 und Energieeinsparungen genutzt werden („Green durch IT“).
    59 Intelligente Gebäudemanagement- und Verkehrsleitsysteme,
    60 Last- und Kapazitätsmanagement von Stromanbietern sowie die
    61 Optimierung von Steuerungsprozessen in der Industrie können
    62 zu deutlichen CO2-Reduktionen führen. Insgesamt wird das
    63 Reduktionspotenzial an CO2-Emissionen durch direkte und
    64 indirekte IT-Lösungen auf mehr als 200 Millionen Tonnen im
    65 Jahr 2020 geschätzt. [FN: WD Nr. 81/10, Aktueller Begriff
    66 Green IT, S. 2.]
    67
    68 Green IT kann sich jedoch nicht allein in der
    69 Begrifflichkeit erschöpfen, Einsparpotentiale
    70 hervorzuheben. Noch fehlt es an klar formulierten Zielen
    71 und an aufeinander abgestimmten Maßnahmen, Energieeffizienz
    72 nachhaltig in IT-Produktion und -Verwendung umzusetzen. So
    73 haben z.B. im November 2008 Politik und IT-Wirtschaft beim
    74 3. Nationalen IT-Gipfel den Aktionsplan “Green IT” ins
    75 Leben gerufen. Die Bundesregierung hat dabei für die
    76 Bundesverwaltung die Zielvorgabe formuliert, bei ihrem
    77 Auftragsvolumen für IT-Beschaffungen bis zum Jahr 2013 den
    78 Energieverbrauch um mindestens 40 Prozent zu reduzieren.
    79 IT-Wirtschaft und IT-Anwender haben die Green IT Allianz
    80 begründet, um die Zusammenarbeit mit Wissenschaft und
    81 Politik zu verbessern und den Ausbau und die
    82 Weiterentwicklung von Green Technologies voranzutreiben.
    83 Die Kooperation von Bund und Ländern wird über den 2010
    84 eingesetzten IT-Planungsrat auch bei
    85 Energieeffizienz-Fragestellungen intensiviert. Auf
    86 europäischer Ebene stellt die Europäische Union einen
    87 Verhaltenskodex bereit, der Effizienzvorgaben für
    88 Rechenzentren erstellt (Code of Conduct for Data Centres)
    89 und Unternehmen die Möglichkeit bietet, sich nach Umsetzung
    90 dieser Vorgaben zertifizieren zu lassen. Um den so
    91 genannten Rebound-Effekt ( wonach die eingesparte Energie
    92 durch die Zunahme der Daten- und Gerätemenge kompensiert
    93 wird) abzumildern oder gar nicht erst eintreten zu lassen,
    94 sollen umfassende Unternehmens- und IT-Strategien
    95 entwickelt werden.
    96
    97 Die Rahmenbedingungen für Green IT werden sowohl durch
    98 freiwillige Selbstverpflichtungen der Industrie also auch
    99 durch europäische und bundesgesetzliche Regelungen
    100 geschaffen:
    101 Der Verhaltenskodex der Elektronikindustrie (Electronic
    102 Industry Code of Conduct – EICC) [FN: Abrufbar unter:
    103 http://www.eicc.info/documents/EICCCodeofConductGerman.pdf
    104 ] setzt Normen fest, die sichere Arbeitsbedingungen in der
    105 Beschaffungskette der Elektronikindustrie, eine respekt-
    106 und würdevolle Behandlung der Arbeitskräfte sowie
    107 umweltgerechte Geschäftsprozesse gewährleisten sollen. [FN:
    108 Vgl. Absatz 1 EICC, ebda.]
    109
    110 Zur Elektronikindustrie im Sinne dieses Kodex gehören
    111 Originalteilehersteller (OEM), Anbieter von Electronic
    112 Manufacturing Services (EMS) und Auftragsproduzenten (ODM),
    113 einschließlich der Mitarbeiter von Fremdfirmen, die Waren
    114 oder Dienstleistungen zur Fertigung elektronischer Güter
    115 entwickeln, vermarkten oder bereitstellen. [FN: Vgl.
    116 Absatz 2 EICC, ebda.]
    117 Auch das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der
    118 grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und
    119 ihrer Entsorgung vom 22. März 1989 [FN: Basel Convention on
    120 the Control of Transboundary Movements of Hazardous Wastes
    121 and Their Disposal. Abrufbar unter:
    122 http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/basle
    123 r_uebereinkommen89.pdf ] regelt Aspekte des Green IT:
    124
    125 Es legt beispielsweise fest, welche Abfälle als gefährlich
    126 einzustufen sind. Auf Druck afrikanischer Länder kam 1995
    127 der Beschluss III/1, das so genannte Basel Ban Amendment,
    128 zustande, der den Export von Elektroschrott von OECD- in
    129 Nicht-OECD-Länder verbietet. [FN: Vgl. The Basel Convention
    130 Ban Amendment. Abrufbar unter:
    131 http://www.basel.int/Implementation/LegalMatters/BanAmendmen
    132 t/tabid/1484/Default.aspx] Auch wenn es noch nicht in Kraft
    133 getreten ist, hat die Europäische Union das Basel Ban
    134 Amendment mit Beschluss des Rates der Europäischen Union am
    135 22. September 1997 im Namen der (vormaligen) Europäischen
    136 Gemeinschaft genehmigt [FN: Beschluss des Rates 97/640/EG
    137 vom 22. September 1997 zur Genehmigung - im Namen der
    138 Gemeinschaft - der Änderung des Übereinkommens über die
    139 Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
    140 gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Basler
    141 Übereinkommen) gemäß der Entscheidung III/1 der Konferenz
    142 der Vertragsparteien, abrufbar unter:
    143 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:
    144 31997D0640:DE:HTML
    145 Zum Stand der Ratifikationen des Basel Convention Ban
    146 Amendment.
    147 http://www.basel.int/Countries/StatusofRatifications/BanAmen
    148 dment/tabid/1344/Default.aspx ] und in der Verordnung über
    149 die Verbringung von Abfällen vom 14. Juni 2006 [FN:
    150 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments
    151 und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von
    152 Abfällen, ABl. EU L 190/1 vom 12. Juli 2006.] umgesetzt.
    153
    154 Verschiedene europäische und bundesgesetzliche Regelungen
    155 berühren das Design und die Fertigung von IT-Produkten: die
    156 EU-Chemikalienverordnung, die so genannte REACH-Verordnung
    157 [FN: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen
    158 Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur
    159 Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung
    160 chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen
    161 Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie
    162 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.
    163 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der
    164 Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der
    165 Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG
    166 der Kommission. ABl. EU L 396/1 vom 30. Dezember 2006.
    167 (REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation
    168 and Restriction of Chemicals).], die EG-Richtlinie
    169 2002/95/EG [FN: Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen
    170 Parlaments und des Rates vom 27. Januar2003 zur
    171 Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe
    172 in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. EU L 37/19 vom 13.
    173 Februar 2003.], die die Verwendung bestimmter gefährlicher
    174 Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten beschränkt, sowie
    175 die Ökodesign-Richtlinie [FN: Richtlinie 2009/125/EG des
    176 Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
    177 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von
    178 Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung
    179 energieverbrauchsrelevanter Produkte, Abl. EU L 285/10 vom
    180 21. Oktober 2009.], die der Schaffung eines Rahmens für die
    181 Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte
    182 Gestaltung energie verbrauchsrelevanter Produkte (auch
    183 Energy-related Products – ErP – genannt) dient. Die
    184 konkreten Anforderungen werden durch Umsetzungsmaßnahmen
    185 festgelegt; dies ist bisher im Wege unmittelbar wirksamer
    186 Verordnungen der EU-Kommission erfolgt.
    187
    188 Produktrücknahme und Recycling werden in Deutschland durch
    189 das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) [FN:
    190 Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die
    191 umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und
    192 Elektronikgeräten vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762),
    193 zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom
    194 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224).] geregelt, das die
    195 WEEE-Richtlinie (Waste Electric and Electronic Equipment)
    196 [FN: Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und
    197 des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und
    198 Elektronik-Altgeräte, ABl. EU L 37/24 vom 13. Februar
    199 2003.] zur Reduktion der zunehmenden Menge an
    200 Elektronikschrott aus nicht mehr benutzten Elektro- und
    201 Elektronikgeräten umsetzt.
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    von EnqueteSekretariat, angelegt
    1 Der Begriff „Green IT“ wird geprägt durch die Suche nach
    2 einer umwelt- und ressourcenorientierten Gestaltung und
    3 Nutzung von Informationstechnologie (IT). Unter Green IT
    4 wird im allgemeinen Sprachgebrauch sowohl „Green in der IT“
    5 als auch „Green durch die IT“ zusammengefasst. Zur Zeit
    6 wird diskutiert, ob auch das Thema „fair IT“ unter den
    7 Begriff „Green IT“ gefasst werden kann. Letzteres meint
    8 nicht nur die energieeffiziente Arbeitsweise von
    9 IT-Produkten oder den Einsatz von IT für mehr
    10 Energieeffizienz, sondern umfasst den gesamten Lebenszyklus
    11 vom Rohstoffabbau über die Entwicklung und Produktion der
    12 Komponenten, deren Verwendung bis zur Entsorgung
    13 beziehungsweise dem Recycling von Geräten. Er bezieht
    14 ausdrücklich auch die Arbeits-, Lebens- und
    15 Umweltverhältnisse der Produktionsstätten im Rahmen der
    16 IT-Gerätefertigung ein. „Fair IT“ umreißt somit die
    17 Kriterien einer sozial-ökologischen Produktion und
    18 Entsorgung von IT-Produkten. Ein wichtiger Schwerpunkt des
    19 Green IT erfasst auch das Recycling. Angesichts der
    20 Tatsache, dass IT-Geräte bis zu 30 verschiedene Metalle
    21 enthalten, worunter seltene Rohstoffe wie Koltan, Kobald,
    22 Edelmetalle und seltene Erden fallen, deren Abbau zu
    23 Schäden an Böden, Grundwasser, Flora und Fauna führt, steht
    24 für nachhaltiges Wirtschaften Recycling, wodurch etwa 95
    25 Prozent der Edelmetalle zurückgewonnen werden können, an
    26 zentraler Stelle.
    27 Green-IT-Konzepte in Politik und Wirtschaft legen dagegen
    28 größtenteils ihre Schwerpunkte auf die Reduzierung des
    29 Energie- und Ressourcenverbrauchs von IT wie auch die
    30 Nutzung des Einsparpotentials durch IT. So hat es sich
    31 beispielsweise die Bundesverwaltung zum Ziel gesetzt, zu
    32 einer Steigerung der Energieeffizienz in der IT
    33 beizutragen, indem etwa eine Reduktion des durch den
    34 IT-Betrieb verursachten Energieverbrauchs um 40 Prozent bis
    35 2013 (bezogen auf den Leistungsumfang im Jahr mit dem
    36 höchsten Verbrauch vor 2009) sowie die Aufnahme des
    37 Energieverbrauchs von IT-Lösungen in die
    38 Beschaffungskriterien beschlossen wurde. [FN: Siehe WD Nr.
    39 81/10, „Aktueller Begriff Green IT“, 2010, S. 1.]
    40 Der Begriff der „Green IT“ wird differenziert in die Themen
    41 „Green in der IT“ und „Green durch die IT“:
    42 „Green in der IT“ bezeichnet in diesem Zusammenhang
    43 Veränderungen an den IT-Anlagen selbst, die zu
    44 energieffizienterer Produktion beziehungsweise einem
    45 energieeffizienteren Betrieb der Anlage oder des
    46 Rechenzentrums führen. So kann durch Maßnahmen zur besseren
    47 Kapazitätsauslastung von Servern (Virtualisierung) und die
    48 Zusammenführung heterogener Systeme (Konsolidierung) die
    49 Zahl an notwendigen Servern erheblich reduziert werden.
    50 Weitere Energieeinsparungen lassen sich durch eine
    51 Optimierung der Rechenzentrumskühlung erreichen, wodurch
    52 sich auch erhebliche Kosteneinsparungen erzielen lassen.
    53 [FN: WD Nr. 81/10, Aktuellr Begriff Green IT, S. 2.]
    54 Auch auf indirekte Weise können IT-Lösungen zu Ressourcen-
    55 und Energieeinsparungen genutzt werden („Green durch IT“).
    56 Intelligente Gebäudemanagement- und Verkehrsleitsysteme,
    57 Last- und Kapazitätsmanagement von Stromanbietern sowie die
    58 Optimierung von Steuerungsprozessen in der Industrie können
    59 zu deutlichen CO2-Reduktionen führen. Insgesamt wird das
    60 Reduktionspotenzial an CO2-Emissionen durch direkte und
    61 indirekte IT-Lösungen auf mehr als 200 Millionen Tonnen im
    62 Jahr 2020 geschätzt. [FN: WD Nr. 81/10, Aktueller Begriff
    63 Green IT, S. 2.]
    64 Green IT kann sich jedoch nicht allein in der
    65 Begrifflichkeit erschöpfen, Einsparpotentiale
    66 hervorzuheben. Noch fehlt es an klar formulierten Zielen
    67 und an aufeinander abgestimmten Maßnahmen, Energieeffizienz
    68 nachhaltig in IT-Produktion und -Verwendung umzusetzen. So
    69 haben z.B. im November 2008 Politik und IT-Wirtschaft beim
    70 3. Nationalen IT-Gipfel den Aktionsplan “Green IT” ins
    71 Leben gerufen. Die Bundesregierung hat dabei für die
    72 Bundesverwaltung die Zielvorgabe formuliert, bei ihrem
    73 Auftragsvolumen für IT-Beschaffungen bis zum Jahr 2013 den
    74 Energieverbrauch um mindestens 40 Prozent zu reduzieren.
    75 IT-Wirtschaft und IT-Anwender haben die Green IT Allianz
    76 begründet, um die Zusammenarbeit mit Wissenschaft und
    77 Politik zu verbessern und den Ausbau und die
    78 Weiterentwicklung von Green Technologies voranzutreiben.
    79 Die Kooperation von Bund und Ländern wird über den 2010
    80 eingesetzten IT-Planungsrat auch bei
    81 Energieeffizienz-Fragestellungen intensiviert. Auf
    82 europäischer Ebene stellt die Europäische Union einen
    83 Verhaltenskodex bereit, der Effizienzvorgaben für
    84 Rechenzentren erstellt (Code of Conduct for Data Centres)
    85 und Unternehmen die Möglichkeit bietet, sich nach Umsetzung
    86 dieser Vorgaben zertifizieren zu lassen. Um den so
    87 genannten Rebound-Effekt ( wonach die eingesparte Energie
    88 durch die Zunahme der Daten- und Gerätemenge kompensiert
    89 wird) abzumildern oder gar nicht erst eintreten zu lassen,
    90 sollen umfassende Unternehmens- und IT-Strategien
    91 entwickelt werden.
    92 Die Rahmenbedingungen für Green IT werden sowohl durch
    93 freiwillige Selbstverpflichtungen der Industrie also auch
    94 durch europäische und bundesgesetzliche Regelungen
    95 geschaffen:
    96 Der Verhaltenskodex der Elektronikindustrie (Electronic
    97 Industry Code of Conduct – EICC) [FN: Abrufbar unter:
    98 http://www.eicc.info/documents/EICCCodeofConductGerman.pdf
    99 ] setzt Normen fest, die sichere Arbeitsbedingungen in der
    100 Beschaffungskette der Elektronikindustrie, eine respekt-
    101 und würdevolle Behandlung der Arbeitskräfte sowie
    102 umweltgerechte Geschäftsprozesse gewährleisten sollen. [FN:
    103 Vgl. Absatz 1 EICC, ebda.]
    104 Zur Elektronikindustrie im Sinne dieses Kodex gehören
    105 Originalteilehersteller (OEM), Anbieter von Electronic
    106 Manufacturing Services (EMS) und Auftragsproduzenten (ODM),
    107 einschließlich der Mitarbeiter von Fremdfirmen, die Waren
    108 oder Dienstleistungen zur Fertigung elektronischer Güter
    109 entwickeln, vermarkten oder bereitstellen. [FN: Vgl.
    110 Absatz 2 EICC, ebda.]
    111 Auch das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der
    112 grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und
    113 ihrer Entsorgung vom 22. März 1989 [FN: Basel Convention on
    114 the Control of Transboundary Movements of Hazardous Wastes
    115 and Their Disposal. Abrufbar unter:
    116 http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/basle
    117 r_uebereinkommen89.pdf ] regelt Aspekte des Green IT:
    118 Es legt beispielsweise fest, welche Abfälle als gefährlich
    119 einzustufen sind. Auf Druck afrikanischer Länder kam 1995
    120 der Beschluss III/1, das so genannte Basel Ban Amendment,
    121 zustande, der den Export von Elektroschrott von OECD- in
    122 Nicht-OECD-Länder verbietet. [FN: Vgl. The Basel Convention
    123 Ban Amendment. Abrufbar unter:
    124 http://www.basel.int/Implementation/LegalMatters/BanAmendmen
    125 t/tabid/1484/Default.aspx] Auch wenn es noch nicht in Kraft
    126 getreten ist, hat die Europäische Union das Basel Ban
    127 Amendment mit Beschluss des Rates der Europäischen Union am
    128 22. September 1997 im Namen der (vormaligen) Europäischen
    129 Gemeinschaft genehmigt [FN: Beschluss des Rates 97/640/EG
    130 vom 22. September 1997 zur Genehmigung - im Namen der
    131 Gemeinschaft - der Änderung des Übereinkommens über die
    132 Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
    133 gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Basler
    134 Übereinkommen) gemäß der Entscheidung III/1 der Konferenz
    135 der Vertragsparteien, abrufbar unter:
    136 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:
    137 31997D0640:DE:HTML
    138 Zum Stand der Ratifikationen des Basel Convention Ban
    139 Amendment.
    140 http://www.basel.int/Countries/StatusofRatifications/BanAmen
    141 dment/tabid/1344/Default.aspx ] und in der Verordnung über
    142 die Verbringung von Abfällen vom 14. Juni 2006 [FN:
    143 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments
    144 und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von
    145 Abfällen, ABl. EU L 190/1 vom 12. Juli 2006.] umgesetzt.
    146 Verschiedene europäische und bundesgesetzliche Regelungen
    147 berühren das Design und die Fertigung von IT-Produkten: die
    148 EU-Chemikalienverordnung, die so genannte REACH-Verordnung
    149 [FN: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen
    150 Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur
    151 Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung
    152 chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen
    153 Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie
    154 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.
    155 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der
    156 Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der
    157 Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG
    158 der Kommission. ABl. EU L 396/1 vom 30. Dezember 2006.
    159 (REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation
    160 and Restriction of Chemicals).], die EG-Richtlinie
    161 2002/95/EG [FN: Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen
    162 Parlaments und des Rates vom 27. Januar2003 zur
    163 Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe
    164 in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. EU L 37/19 vom 13.
    165 Februar 2003.], die die Verwendung bestimmter gefährlicher
    166 Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten beschränkt, sowie
    167 die Ökodesign-Richtlinie [FN: Richtlinie 2009/125/EG des
    168 Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
    169 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von
    170 Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung
    171 energieverbrauchsrelevanter Produkte, Abl. EU L 285/10 vom
    172 21. Oktober 2009.], die der Schaffung eines Rahmens für die
    173 Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte
    174 Gestaltung energie verbrauchsrelevanter Produkte (auch
    175 Energy-related Products – ErP – genannt) dient. Die
    176 konkreten Anforderungen werden durch Umsetzungsmaßnahmen
    177 festgelegt; dies ist bisher im Wege unmittelbar wirksamer
    178 Verordnungen der EU-Kommission erfolgt.
    179 Produktrücknahme und Recycling werden in Deutschland durch
    180 das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) [FN:
    181 Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die
    182 umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und
    183 Elektronikgeräten vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762),
    184 zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des
    185 Gesetzes vom 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224).]
    186 geregelt, das die WEEE-Richtlinie (Waste Electric and
    187 Electronic Equipment) [FN: Richtlinie 2002/96/EG des
    188 Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003
    189 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. EU L 37/24 vom
    190 13. Februar 2003.] zur Reduktion der zunehmenden Menge an
    191 Elektronikschrott aus nicht mehr benutzten Elektro- und
    192 Elektronikgeräten umsetzt.
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